RECHT & GESETZ Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen § 1 – Allgemeines, Geltungsbereich (1) Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Ge- schäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent- lich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung be- weglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen, jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Ver träge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. (3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine und sonstige Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und inso- weit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen. (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor ent- sprechenden Regelungen dieser AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Be- stätigung maßgebend. (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und das Recht auf Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt. (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. § 2 – Vertragsschluss (1) An unsere schriftlichen, per E-Mail oder per Telefax erklärten Angebote halten wir uns für die Dauer von sechs Wochen gebunden; andere als die genannten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, techni- sche Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Nor- men), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Alle vorgenannten Unterlagen, auch Kostenvoranschläge, Pläne und andere Unterlagen sowie Proben bleiben, wenn nichts anderes vereinbart ist, unser Eigentum; unsere Urheberrechte daran behalten wir uns vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Ver- tragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. (3) Die Annahme durch uns kann entweder schriftlich (z.B. durch postalische oder per Telefax übermittelte Auftragsbestätigung), per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. § 3 – Lieferfrist und Lieferverzug (1) Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Hat der Käufer für die Lieferung erforderliche Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass wir dies zu verantworten haben, sind wir berechtigt, vereinbarte Liefertermine anzupassen. Fordert der Käufer eine Lieferung früher an als zuvor vereinbart, sind wir berechtigt, einen Eilzuschlag in angemessener Höhe zu verlangen, wenn wir der Anforderung nachkom- men. (2) Wir bemühen uns, Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. der Absendung ab Werk/ Lager maßgebend. Wenn die Ware, ohne dass wir das zu vertreten haben, nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Ver- sandbereitschaft als eingehalten. Wir sind berechtigt, die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin auszuführen, es sei denn dem Käufer entstehen dadurch unangemessene Nachteile. Im Übrigen gilt ein vereinbarter Termin für die Lieferung oder die Bereitstellung zur Abholung der Ware als gewahrt, wenn wir innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Termin die Ware liefern bzw. zur Abholung bereitstellen. (3) Können wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verbindliche Lieferfristen nicht einhalten, etwa weil Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten, Subunterneh- mer oder sonstigen Zulieferer trotz ordnungsgemäßer und kongruenter Eindeckung (d. h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Käufer vereinbarten Lieferung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgen und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschul- den trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind (Nichtverfügbarkeit der Leistung), oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unverschuldete Leistungs- hindernisse ein, werden wir den Käufer unverzüglich darüber informieren. Wir sind be- rechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und werden dem Käufer die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder hindert das Vorliegen von höherer Gewalt auch die Einhaltung der neuen Lieferfrist, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird von uns unverzüglich erstattet. Fällen höherer Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie und Rohstoff- knappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen unabwendbaren Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise für uns nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar sind und auf die wir auch sonst keinen Einfluss haben. (4) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. (5) Die Rechte des Käufers gem. § 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, ins- besondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. (6) Transport-, Versand- oder ähnliche Versicherungen werden nur nach Vereinbarung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. § 4 – Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug (1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist, dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht ge- nommen wird. (2) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes ver- einbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunter- nehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit der Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht – auch bei Teillieferungen – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzöge- rungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Über- gabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. (4) Von uns beauftragte Spediteure und Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Ver- sendung bestimmte Personen oder Anstalten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Im Fall eines Transportschadens kann der Käufer von uns jedoch Abtretung aller unserer Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens verlangen; für den Erfolg einer Inanspruchnahme der genannten in Satz 1 Personen und Anstalten stehen wir indessen nicht ein. (5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehr- aufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 49,98 pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist oder – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben un- berührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende, denselben Rechtsgrund betreffen- de Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehend genannte Pauschale entstanden ist. § 5 – Preise und Zahlungsbedingungen (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager des Herstellerwerks, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. (2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 2) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. (3) Wir sind berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag entsprechend dem geän- derten Kostengefüge – insbesondere im Falle von Änderungen der Energie-, Rohstoff-, Lohn- oder Transportkosten – auf den ursprünglichen Preis ohne gesonderten Hinweis zu berechnen, wenn der Käufer eine auf Abruf vereinbarte Lieferung erst vier Monate oder später nach Vertragsschluss abruft. (4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen, und zwar auch im Rahmen einer lau- fenden Geschäftsbeziehung. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragserklärung. (5) Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Frist, innerhalb der vereinbarungsgemäß Skonto gewährt wird, hindert nicht die Fälligkeit des Anspruchs. In jedem Fall steht die Berechtigung zur Skontierung unter der Bedingung, dass die fälligen Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen oder Leistungen erfüllt sind. Rabatte werden nur bei Einhaltung dieser AVB gewährt. Sie gelten als Entgelt für alle Aufwendungen und Wagnisse des Käufers im Interesse des Absatzes unserer Waren im Rahmen eines lauteren Wettbewerbes. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erbrin- gung dieser Leistungen sind wir berechtigt, die Gewährung der Rabatte abzulehnen. Rabattansprüche entstehen nur für abgenommene und bezahlte Mengen. Die Gewäh- rung von Skonti, Rabatten oder anderen Nachlässen bezieht sich nur auf den netto zu zahlenden Warenwert, insbesondere ohne Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung. (6) Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, kommt er in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. (7) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu; ihre Ausübung aus frü- heren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung ist nicht gestattet. Bei Mängeln der Lieferung bleibt das Recht des Käufers unberührt, einen im Verhältnis zum Mangel an gemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. (8) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Zahlungseinstellung, Überschuldung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch man- gelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Im Übrigen sind wir dann auch berechtigt, für weitere geschuldete Leistungen Vorkasse zu verlangen. § 6 – Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderun- gen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderun- gen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändun- gen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fäl- ligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlan- gen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Waren herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir die Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zah- lung gesetzt haben, es sei denn, eine derartige Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. (4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten. In diesem Falle gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhält- nis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvor- behalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderun- gen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvor behalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Ab- tretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. § 7 – Technische Hinweise, Ausschluss der Gewährleistung (1) Bei der durch uns vertriebenen Ware handelt es sich um Produkte, die aus natür- lichen Materialien hergestellt werden. Gleichwohl handelt es sich nicht um Naturstein, sondern um Erzeugnisse eines Produktionsprozesses. Hinsichtlich Oberflächenstruktur, Ausblühungen, Haarrissen, fertigungsbedingtem Absatz bei Bordsteinen, Fasenausbil- dung bei Pflastersteinen, Kantenabplatzungen und Farbabweichungen bestehen bei Erzeugnissen aus Betonmaterial und fertigungsbedingte Besonderheiten, die technisch nicht vermeidbar sind und die Qualität und Geeignetheit der Ware nicht beeinträchtigen. Derartige Besonderheiten stellen keine Mängel dar. Es wird insoweit Bezug genommen auf die "Hinweise zur Lieferung und Nutzung von Betonprodukten für den Straßen-, Landschafts- und Gartenbau", Juni 2012, SLG, Bonn (2) Die durch uns gelieferte Ware ist vom Käufer fachgerecht zu lagern. Reklamationen, die aufgrund einer nicht fachgerechten Lagerung erhoben werden, werden durch uns nicht akzeptiert. Für einzelne von uns vertriebene Ware sind besondere Anforderungen zu beachten, damit die Qualität und Eignung der Ware erhalten bleibt. Dies betrifft etwa den ordnungsgemäßen Einbau, Unterbau und die Verlegung unserer Produkte und auch die regelmäßige Pflege. Bei Produkten, für die die Einhaltung solcher Vorgaben erforder- lich ist, werden wir den Käufer gesondert darauf hinweisen. Sofern Mängel infolge der Nichteinhaltung dieser produktspezifischen Vorgaben und Hinweise auftreten, ist die Ge- währleistung ausgeschlossen. § 8 – Rücknahme von Paletten (1) Geltungsbereich (a) Die nachstehenden Regelungen gelten für die Rückgaben von Euro-, Euro-3 und Ein- wegpaletten durch den Käufer an uns und sind vertragliche Grundlage für die Abholung und Anlieferung des Käufers mit auf Paletten von uns verpackten Produkten. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht aus- drücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenste- hender oder von diesen abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers Lieferungen oder Leistungen ihm gegenüber vorbehaltlos erbringen. (b) Diese Regelung zum Umgang mit und zur Rücknahme von Paletten wird Gegenstand eines jeden mit dem Käufer geschlossenen Vertrages. (c) Diese Regelung ist eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes. (2) Definitionen Vertragspaletten (a) Euro- und Euro-3 Paletten sind Standardpaletten, die den Normen der European Pal- let Association (EPAL) entsprechen. Europaletten (80 x 120 cm) und Euro-3 Paletten (100 x 120 cm) sind mehrwegfähige Transportpaletten. Eine Europalette ist eine Vierwegpa- lette, d. h. sie kann von allen vier Seiten mit Flurfördergeräten (Gabelstapler, Hubwagen) aufgenommen und auch beladen werden. (b) Paletten ohne Euro-Stempel, World-, Chep- oder Paletten mit Kennzeichnung von an- deren Herstellern (Ziegel-, Dach-, Fassaden- und anderen Betonherstellern) sind Fremd- paletten, die keine Vertragspaletten sind. Sie werden von uns nicht angenommen. Aus- genommen davon sind durch uns ausgelieferte Einweg- und Einweg-Keramik-Paletten. (3) Palettenrückführung (a) Die Rückführung von Vertragspaletten hat grundsätzlich durch Selbstanlieferung des Käufers zu erfolgen. Eine Rückholung der leeren Vertragspaletten ist ausgeschlossen. (b) Die Rücknahme von Euro- und Euro-3 Paletten erfolgt in allen unseren Werken. Für die Erstellung des Korrekturbeleges und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsgebühr von € 2,00 zzgl. gesetzlicher USt. ist die Rückgabe innerhalb von vier Wochen nach Lieferung in einwandfreiem, wiederverwendbarem, entschachteltem Zu- stand Voraussetzung. Zahlenmäßig mehr Paletten als im vorgenannten Zeitraum durch den Käufer erworben werden nicht zurückgenommen. (c) Ein Palettentausch bei Anlieferung ist mengenmäßig nur eins zu eins möglich und nicht automatischer Vertragsbestandteil der Lieferung. Dies gilt insbesondere dann, wenn Fahrzeuge durch Anschlusstouren keine Kapazität für Rücknahmepaletten haben. (4) Palettengutschrift via Korrekturbeleg (a) Gibt der Käufer Vertragspaletten in gebrauchsfähigem Zustand an uns zurück, so schreiben wir ihm den Betrag von € 16,00 zzgl. gesetzlicher USt. pro Europalette und den Betrag von € 33,00 zzgl. gesetzlicher USt. pro Euro-3-Palette gut. Durch uns aus- gelieferte Einweg- und Einweg-Keramikpaletten können zur Entsorgung zurückgegeben werden, es erfolgt jedoch keine Gutschrift für diese Paletten. (b) Die Prüfung der Vertragspaletten nach Art und Menge ist grundsätzlich vor der Über- nahme der Vertragspaletten durch den von uns beauftragten Transportdienstleister mit 196