5. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) § 1 – Allgemeines, Geltungsbereich (1) Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver- mögen ist. (2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen, jedenfalls in der ihm zu- letzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. (3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehen- de oder ergänzende Allgemeine und sonstige Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustim- mungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen. (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor entsprechenden Regelungen dieser AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mänge- lanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetz- liche Formvorschriften und das Recht auf Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt. (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstel- lende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetz- lichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. § 2 – Vertragsschluss (1) An unsere schriftlichen Angebote halten wir uns für die Dauer von sechs Wochen gebunden. Andere als schriftliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Alle vorgenannten Unterlagen, auch Kostenvoranschläge, Pläne und andere Unterlagen sowie Proben bleiben, wenn nichts anderes vereinbart ist, unser Eigentum; unsere Ur- heberrechte daran behalten wir uns vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Ver- tragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. (3) Die Annahme durch uns kann entweder schriftlich (z.B. durch Auf- tragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. § 3 – Lieferfrist und Lieferverzug (1) Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Hat der Käufer für die Lieferung erforderliche Mitwirkungspflichten nicht recht- zeitig erfüllt, ohne dass wir dies zu verantworten haben, sind wir berechtigt, vereinbarte Liefertermine anzupassen. Fordert der Käufer eine Lieferung früher an als zuvor vereinbart, sind wir berechtigt, einen Eilzuschlag in an- gemessener Höhe zu verlangen, wenn wir der Anforderung nachkommen. (2) Wir bemühen uns, Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt der Be- reitstellung zur Abholung bzw. der Absendung ab Werk/Lager maßgebend. Wenn die Ware, ohne dass wir das zu vertreten haben, nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Ver- sandbereitschaft als eingehalten. Wir sind berechtigt, die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin auszuführen, es sei denn dem Käufer ent- stehen dadurch unangemessene Nachteile. Im Übrigen gilt ein vereinbarter Termin für die Lieferung oder die Bereitstellung zur Abholung der Ware als gewahrt, wenn wir innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Ter- min die Ware liefern bzw. zur Abholung bereitstellen. (3) Können wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verbindliche Lieferfristen nicht einhalten, etwa weil Lieferungen oder Leistungen unse- rer Unterlieferanten, Subunternehmer oder sonstigen Zulieferer trotz ord- nungsgemäßer und kongruenter Eindeckung (d. h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Käufer vereinbarten Lieferung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgen und weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind (Nichtverfügbarkeit der Leistung), oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse ein, werden wir den Käufer unver- züglich darüber informieren. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leis- tung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und werden dem Käufer die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder hindert das Vorliegen von höherer Gewalt auch die Einhaltung der neuen Lieferfrist, sind wir be- rechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilwei- se zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird von uns unverzüglich erstattet. Fällen höherer Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, un- verschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen unabwendbaren Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise für uns nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar sind und auf die wir auch sonst keinen Einfluss haben. (4) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzli- chen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalier- ten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Net- topreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchsten 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. (5) Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. auf- grund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacher- füllung), bleiben unberührt. insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu; ihre Ausübung aus früheren oder anderen Geschäf- ten der laufenden Geschäftsverbindung ist nicht gestattet. Bei Mängeln der Lieferung bleibt das Recht des Käufers unberührt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. (8) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Zahlungs- einstellung, Überschuldung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ab- lehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Frist- setzung bleiben unberührt. Im Übrigen sind wir dann auch berechtigt, für weitere geschuldete Leistungen Vorkasse zu verlangen. (6) Transport-, Versand- oder ähnliche Versicherungen werden nur nach Vereinbarung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. § 6 – Eigentumsvorbehalt § 4 – Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug (1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist, dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. (2) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lie- ferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Sache geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit der Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht – auch bei Teillieferungen – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. (4) Von uns beauftragte Spediteure und Frachtführer oder sonst zur Aus- führung der Versendung bestimmte Personen oder Anstalten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Im Fall eines Transportschadens kann der Käu- fer von uns jedoch Abtretung aller unserer Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens verlangen. (5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungs- handlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entste- henden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 49,98 € pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist oder – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insb. Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende, denselben Rechtsgrund betreffende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehend genannte Pauschale entstanden ist. § 5 – Preise und Zahlungsbedingungen (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager des Herstellerwerks, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. (2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 2) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transport- versicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. (3) Wir sind berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag entsprechend dem geänderten Kostengefüge auf den ursprünglichen Preis ohne geson- derten Hinweis zu berechnen, wenn der Käufer eine auf Abruf vereinbarte Lieferung erst vier Monate oder später nach Vertragsschluss abruft. (4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rech- nungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durch- zuführen und zwar auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftrags- erklärung. (5) Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Verein- barung. Die Frist, innerhalb der vereinbarungsgemäß Skonto gewährt wird, hindert nicht die Fälligkeit des Anspruchs. In jedem Fall steht die Berechti- gung zur Skontierung unter der Bedingung, dass die fälligen Rechnungs- beträge aus anderen Lieferungen oder Leistungen erfüllt sind. Rabatte wer- den nur bei Einhaltung dieser AVB gewährt. Sie gelten als Entgelt für alle Aufwendungen und Wagnisse des Käufers im Interesse des Absatzes un- serer Waren im Rahmen eines lauteren Wettbewerbes. Im Falle, der nicht ordnungsgemäßen Erbringung dieser Leistungen sind wir berechtigt, die Gewährung der Rabatte abzulehnen. Rabattansprüche entstehen nur für abgenommene und bezahlte Mengen. Die Gewährung von Skonti, Rabat- ten oder anderen Nachlässen bezieht sich nur auf den netto zu zahlenden Warenwert, insbesondere ohne Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung. (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künfti- gen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbe- ziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schrift- lich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nicht- zahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzli- chen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Waren herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir die Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben, es sei denn, eine derartige Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. (4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten. In diesem Falle gelten ergän- zend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Ver- arbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rech- nungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entste- henden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetre- tenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen For- derungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderli- chen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Ver- arbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. § 7 – Technische Hinweise, Ausschluss der Gewährleistung (1) Bei der durch uns vertriebenen Ware handelt es sich um Produkte, die aus natürlichen Materialien hergestellt werden. Gleichwohl handelt es sich nicht um Naturstein, sondern um Erzeugnisse eines Produktionsprozesses. Hinsichtlich Oberflächenstruktur, Ausblühungen, Haarrissen, fertigungsbe- dingtem Absatz bei Bordsteinen, Fasenausbildung bei Pflastersteinen, Kantenabplatzungen und Farbabweichungen bestehen bei Erzeugnissen aus Beton material- und fertigungsbedingte Besonderheiten, die technisch nicht vermeidbar sind und die Qualität und Geeignetheit der Ware nicht be- einträchtigen. Derartige Besonderheiten stellen keine Mängel dar. Es wird insoweit Bezug genommen auf die „Technischen Hinweise zur Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton“, August 1990, BDB Bau. (2) Die durch uns gelieferte Ware ist vom Käufer fachgerecht zu lagern. Reklamationen, die aufgrund einer nicht fachgerechten Lagerung erhoben werden, werden durch uns nicht akzeptiert. Für einzelne von uns vertrie- bene Ware sind besondere Anforderungen zu beachten, damit die Qualität und Eignung der Ware erhalten bleibt. Dies betrifft etwa den ordnungsge- mäßen Einbau, Unterbau und die Verlegung unserer Produkte und auch die regelmäßige Pflege. Bei Produkten, für die die Einhaltung solcher Vorgaben erforderlich ist, werden wir den Käufer gesondert darauf hinweisen. Sofern Mängel infolge der Nichteinhaltung dieser produktspezifischen Vorgaben und Hinweise auftreten, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. (6) Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, kommt er in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins- satz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. (7) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur (3) Hinsichtlich der Verpackungsverordnung gilt unser erarbeitetes Konzept in der jeweils gültigen Fassung. Euro-Poolpaletten/EHL-Mehrwergpaletten können in allen unseren Werken zurückgegeben werden. Für die Gutschrift ist allerdings Voraussetzung, dass die Paletten unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Lieferung frei Werk in einwandfreiem Zu- stand zurückgebracht werden. Verpackungsmaterial (z.B. Bänder, Folien Alle Leistungen verstehen sich brutto inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (19 % MwSt.) 42